|
Satzung des Schützenvereins Höchsten 1829 e. V.
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Schützenverein Höchsten 1829 e. V. Er hat seinen Sitz in Dortmund-Höchsten und ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist Mitglied des Westfälischen Schützenbundes e. V und über diesen Mitglied des Deutschen Schützenbundes e. V.
§ 2
Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Schießsports als Leibesübung und die Durchführung von Freizeitsport. Der Verein unterhält weiterhin einen Spielmannszug zur Pflege des deutschen Liedgutes (zur Pflege alter und neuer deutscher Lieder) und pflegt das traditionelle deutsche Schützenbrauchtum.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September des nächsten Jahres.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist dem Vorstand ein schriftlicher Antrag einzureichen, der darüber entscheidet. Gegen dessen Entscheidung steht dem Antragsteller Beschwerde an die Generalversammlung zu. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr benötigen zur Aufnahme die schriftliche Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten.
2. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden.
3. Das Mitglied verpflichtet sich zur Anerkennung und Beachtung der Satzungen, die im Vereinslokal zur Einsichtnahme ausliegen. Auf Wunsch wird eine Abschrift ausgehändigt.
4. Der Verein führt:
a) aktive Mitglieder über 18 Jahre,
b) jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre,
c) passive Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder.
5.Mitglieder, die sich um das Schießwesen oder um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
Rechte und Pflichten
Die Mitglieder haben Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag pünktlich zu entrichten, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die erlassenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung eines gesicherten Schieß- und Sportbetriebes zu beachten.
Jedes Mitglied über 18 Jahre ist stimmberechtigt und für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch den Tod des Mitglieds,
2. durch Austrittserklärung, die nur sechs Wochen vorher zum 30.06. bzw. 31.12. eines Geschäftsjahres zulässig ist. Der Beitrag ist bis zum Austrittsdatum zu zahlen,
3. durch Ausschluß durch den Vorstand. Dieser kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied trotz wiederholter Ermahnungen gegen die Satzung vergeht, sich unsportlich verhält, den Schieß- und Sportbetrieb vorsätzlich stört oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit vorsätzlich schädigt. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, die Entscheidung dernächsten Generalversammlung anzurufen.
4. Unstimmigkeiten unter den Mitgliedern sollen nach Möglichkeit durch den Ältestenrat, gebildet aus drei Schützen des Vereins, geschlichtet werden. Scheitert diese Schlichtung aus nichtigen Gründen an einem der Beteiligten, so kann derÄltestenrat den Ausschluß beantragen. Der Ausschluß erfolgt durch Versammlungsbeschluß.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.
§ 7
Aufnahmegebühr und Beiträge
Der Verein erhebt von jedem Mitglied eine einmalige Aufnahmegebühr und einen Monatsbeitrag. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Monatsbeitrages werden von der Generalversammlung bestimmt.
§ 8
Generalversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorsitzende beruft zu Beginn des neuen Geschäftsjahres eine Generalversammlung ein. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich an die Mitglieder ergehen. Die Verhandlungspunkte sind anzugeben.
Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Berichte über das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter,
c) Vorstandswahl und Wahl von zwei Kassenprüfern,
d) Wahl des Ältestenrats,
e) Festlegung der Aufnahmegebühr und des Monatsbeitrages,
f) Satzungsänderungen,
g) Verschiedenes.
Anträge zur Generalversammlung müssen spätestens eine Woche vor der
Versammlung schriftlich eingereicht werden.
Die Versammlung wählt zwei Kassenprüfer, die jährlich mindestens einmal die
Kasse nachzuprüfen und dem Vorstand über das Ergebnis Bericht zu
erstatten haben. In der Jahreshauptversammlung muß wenigstens ein
Kassenprüfer neu gewählt werden. Nach zweijähriger Tätigkeit scheidet der
Kassenprüfer automatisch aus.
2. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn triftige Gründe vorliegen. Er muß sie einberufen, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Grundes fordern.
3. Die Generalversammlung bzw. die außerordentliche Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn 15 % der Mitglieder anwesend sind. Muß die Generalversammlung wegen Beschlußunfähigkeit vertagt werden, so ist eine gleichzeitig einberufene neu stattfindende Versammlung unter allen Umständen beschlußfähig.
§ 9
Mitgliederversammlung und Sitzungen
Mitgliederversammlungen und Sitzungen der Schießsportkommission werden nach Bedarf monatlich und in größeren Abständen mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muß schriftlich wenigstens eine Woche vorher erfolgen.
§ 10
Der Vorstand
1. Der Vorstand wird gebildet durch
a) den geschäftsführenden Vorstand,
b) die Schießsportkommission.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer,
d) dem Kassierer.
3. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
b) dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter,
c) dem Kassierer und seinem Stellvertreter,
d) dem Vereinssportleiter und seinem Stellvertreter,
e) dem Jugendsportleiter und seinem Stellvertreter,
f) dem Jugendleiter des Spielmannszuges und seinem Stellvertreter,
g) dem Frauenwart und seinem Stellvertreter,
h) dem Sozialwart,
i) dem Leiter des Spielmannszuges,
j) dem Festausschußvorsitzenden,
k) dem amtierenden Schützenkönig,
l) dem Schützen-Oberst,
m) dem Schützen-Tambour-Major.
4. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt, und zwar im Wechsel
der 1. Vorsitzende, der 2. Geschäftsführer, der 2. Kassierer, der 1. Vereinssport-
leiter, der 2. Jugendsportleiter, der 1. Jugendleiter des Spielmannszuges, der
Frauenwart und der Sozialwart,
im anderen Jahr
der 2. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer, der 1. Kassierer, der 2. Vereinssportleiter,
der 1. Jugendsportleiter, der 2. Jugendleiter des Spielmannszuges, der 2.Frauenwart.
Die Vorstandmitglieder von i) bis m) werden dem Gesamtvorstand auf unbestimmte Zeit beigestellt.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des BGB. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
5. Der Vorsitzende beruft die Versammlungen und Sitzungen ein und leitet sie. Über Verhandlungen ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem mindestens die gefaßten Beschlüsse hervorgehen müssen. Dieses Protokoll ist von zwei Mitgliedern dern geschäftsführenden Vorstandes unter Berücksichtigung der Geschäftsordnung IVAbs. 1 zu unterzeichnen und der nächsten Versammlung zur Genehmigung vorzulegen.
6. Die Schießsportkommission wird vom Vereinssportleiter geleitet. Ihr gehören an außer dem Vereinssportleiter: sein Stellvertreter, der 1. Vorsitzende, der Jugendsportleiter und sein Stellvertreter.
7. Der geschäftsführende Vorstand arbeitet nach einer Geschäftsordnung, die vom Gesamtvorstand beschlossen und Bestandteil der Satzung ist.
8. Die Vereins- und Sportjugend des Vereins wird vom 1. Jugendsportleiter und vom 1. Jugendleiter des Spielmannszuges nach einer Jugendordnung geleitet, die vom Jugendtag des Vereins beschlossen ist.
§ 11
Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dreiviertel Stimmenmehrheit
ist erforderlich bei:
a) Änderung der Satzung,
b) Ausschluß eines Mitgliedes,
c) Auflösung oder Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein, wenn nicht
mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle
kann der Verein nicht aufgelöst werden.
§ 12
Der Sozialwart
Der Sozialwart ist für alle Versicherungsfragen der Sporthilfe zuständig. Er sorgt für die Aufklärung der Vereinsmitglieder hinsichtlich Haftpflicht- und Unfallversicherung und für den rechtzeitigen Abschluß mit der Sporthilfe. Der Sozialwart regelt die entstehenden Versicherungsfälle im Verein.
§ 13
Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins ist das aktive Vermögen dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. Duisburg mit der Auflage zu übertragen, es für Zwecke des Gesamtsports zu verwenden.
Dortmund, den 02.11.2009
|