Vereinsanschrift:

Rotehausstr. 2

58642 Iserlohn

Kontakt:

j.b.michel@t-online.de

Satzung des Schützenvereins Höchsten 1829 e. V.

 

§ 1

Name und Sitz

 

     1. Der Verein führt den Namen Schützenverein Höchsten 1829 e. V. Er hat seinen Sitz in Dortmund-Höchsten und ist im                                             Vereinsregister eingetragen.

     2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Etwaige                                 Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

       Der Verein ist Mitglied des Westfälischen Schützenbundes e. V und über diesen Mitglied des Deutschen Schützenbundes e. V.

 

§ 2

Zweck

 

Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Schießsports als Leibesübung und die Durchführung von Freizeitsport. Der Verein unterhält weiterhin einen Spielmannszug zur Pflege des deutschen Liedgutes (zur Pflege alter und neuer deutscher Lieder) und pflegt das traditionelle deutsche Schützenbrauchtum.

 

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September des nächsten Jahres.

 

§ 4

Mitgliedschaft

     1. Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist dem Vorstand ein schriftlicher Antrag einzureichen, der darüber entscheidet. Gegen                                       dessen Entscheidung steht dem Antragsteller Beschwerde an die Generalversammlung zu. Jugendliche bis zum vollendeten 18.                          Lebensjahr benötigen zur Aufnahme die schriftliche Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten.

         2. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden.

         3. Das Mitglied verpflichtet sich zur Anerkennung und Beachtung der Satzungen, die im Vereinslokal zur Einsichtnahme                                            ausliegen. Auf Wunsch wird eine Abschrift ausgehändigt.

       4. Der Verein führt:

             a) aktive Mitglieder über 18 Jahre,

             b) jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre,

             c) passive Mitglieder,

             d) Ehrenmitglieder.

         5.Mitglieder, die sich um das Schießwesen oder um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können zu                                        Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5

Rechte und Pflichten

Die Mitglieder haben Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag pünktlich zu entrichten, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die erlassenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung eines gesicherten Schieß- und Sportbetriebes zu beachten.

Jedes Mitglied über 18 Jahre ist stimmberechtigt und für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar.

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

 

§ 6

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

     1. durch den Tod des Mitglieds,

       2. durch Austrittserklärung, die nur sechs Wochen vorher zum 30.06. bzw. 31.12. eines Geschäftsjahres zulässig ist. Der                                             Beitrag ist bis zum Austrittsdatum zu zahlen,

         3. durch Ausschluß durch den Vorstand. Dieser kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied trotz wiederholter Ermahnungen                                                gegen die Satzung vergeht, sich unsportlich verhält, den Schieß- und Sportbetrieb vorsätzlich stört oder das Ansehen des Vereins in                   der Öffentlichkeit vorsätzlich schädigt. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, die Entscheidung dernächsten                                                Generalversammlung anzurufen.

         4. Unstimmigkeiten unter den Mitgliedern sollen nach Möglichkeit durch den Ältestenrat, gebildet aus drei Schützen des                                            Vereins, geschlichtet werden. Scheitert diese Schlichtung aus nichtigen Gründen an einem der Beteiligten, so kann derÄltestenrat den               Ausschluß beantragen. Der Ausschluß erfolgt durch Versammlungsbeschluß.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.

§ 7

Aufnahmegebühr und Beiträge

Der Verein erhebt von jedem Mitglied eine einmalige Aufnahmegebühr und einen Monatsbeitrag. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Monatsbeitrages werden von der Generalversammlung bestimmt.

§ 8

Generalversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung

         1. Der Vorsitzende beruft zu Beginn des neuen Geschäftsjahres eine Generalversammlung ein. Die Einladung muss                                                    spätestens zwei Wochen vorher schriftlich an die Mitglieder ergehen. Die Verhandlungspunkte sind anzugeben.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

         a) Berichte über das abgelaufene Geschäftsjahr,

         b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter,

         c) Vorstandswahl und Wahl von zwei Kassenprüfern,

         d) Wahl des Ältestenrats,

         e) Festlegung der Aufnahmegebühr und des Monatsbeitrages,

         f) Satzungsänderungen,

         g) Verschiedenes.

 

         Anträge zur Generalversammlung müssen spätestens eine Woche vor der 

         Versammlung schriftlich eingereicht werden.

 

         Die Versammlung wählt zwei Kassenprüfer, die jährlich mindestens einmal die

         Kasse nachzuprüfen und dem Vorstand über das Ergebnis Bericht zu 

         erstatten haben. In der Jahreshauptversammlung muß wenigstens ein

         Kassenprüfer neu gewählt werden. Nach zweijähriger Tätigkeit scheidet der

         Kassenprüfer automatisch aus.

       2. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn triftige Gründe vorliegen. Er                                    muß sie einberufen, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Grundes fordern.

       3. Die Generalversammlung bzw. die außerordentliche Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn 15 % der Mitglieder                                         anwesend sind. Muß die Generalversammlung wegen Beschlußunfähigkeit vertagt werden, so ist eine gleichzeitig                                                 einberufene neu stattfindende Versammlung unter allen Umständen beschlußfähig.

§ 9

Mitgliederversammlung und Sitzungen

Mitgliederversammlungen und Sitzungen der Schießsportkommission werden nach Bedarf monatlich und in größeren Abständen mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muß schriftlich wenigstens eine Woche vorher erfolgen.

§ 10

Der Vorstand

   1. Der Vorstand wird gebildet durch

           a) den geschäftsführenden Vorstand,

           b) die Schießsportkommission.

   2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

           a) dem Vorsitzenden,

           b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

           c) dem Geschäftsführer,

           d) dem Kassierer.

       3. Der Gesamtvorstand besteht aus:

          a) dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,

           b) dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter,

           c) dem Kassierer und seinem Stellvertreter,

           d) dem Vereinssportleiter und seinem Stellvertreter,

           e) dem Jugendsportleiter und seinem Stellvertreter,

           f) dem Jugendleiter des Spielmannszuges und seinem Stellvertreter,

           g) dem Frauenwart und seinem Stellvertreter,

           h) dem Sozialwart,

           i) dem Leiter des Spielmannszuges,

           j) dem Festausschußvorsitzenden,

           k) dem amtierenden Schützenkönig,

           l) dem Schützen-Oberst,

           m) dem Schützen-Tambour-Major.

     4. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt, und zwar im Wechsel

             der 1. Vorsitzende, der 2. Geschäftsführer, der 2. Kassierer, der 1. Vereinssport-

             leiter, der 2. Jugendsportleiter, der 1. Jugendleiter des Spielmannszuges, der

             Frauenwart und der Sozialwart,

             im anderen Jahr

           der 2. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer, der 1. Kassierer, der 2. Vereinssportleiter,

             der 1. Jugendsportleiter, der 2. Jugendleiter des Spielmannszuges, der 2.Frauenwart.

           Die Vorstandmitglieder von i) bis m) werden dem Gesamtvorstand auf unbestimmte Zeit beigestellt.

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des BGB. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

     5.  Der Vorsitzende beruft die Versammlungen und Sitzungen ein und leitet sie. Über Verhandlungen ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem            mindestens die gefaßten Beschlüsse hervorgehen müssen. Dieses Protokoll ist von zwei Mitgliedern dern geschäftsführenden                             Vorstandes unter Berücksichtigung der Geschäftsordnung IVAbs. 1 zu unterzeichnen und der nächsten Versammlung zur Genehmigung               vorzulegen.

 

     6.   Die Schießsportkommission wird vom Vereinssportleiter geleitet. Ihr gehören an  außer dem Vereinssportleiter: sein Stellvertreter, der                1. Vorsitzende, der Jugendsportleiter und sein Stellvertreter.

 

   7.  Der geschäftsführende Vorstand arbeitet nach einer Geschäftsordnung, die vom Gesamtvorstand beschlossen und                                              Bestandteil der Satzung ist.

 

    8.  Die Vereins- und Sportjugend des Vereins wird vom 1. Jugendsportleiter und vom 1. Jugendleiter des Spielmannszuges nach einer                    Jugendordnung geleitet, die vom Jugendtag des Vereins beschlossen ist.

 

§ 11

Wahlen und Abstimmungen

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dreiviertel Stimmenmehrheit

ist erforderlich bei:

     a) Änderung der Satzung,

     b) Ausschluß eines Mitgliedes,

     c) Auflösung oder Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein, wenn nicht   

         mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle

         kann der Verein nicht aufgelöst werden.

 

§ 12

Der Sozialwart

Der Sozialwart ist für alle Versicherungsfragen der Sporthilfe zuständig. Er sorgt für die Aufklärung der Vereinsmitglieder hinsichtlich Haftpflicht- und Unfallversicherung und für den rechtzeitigen Abschluß mit der Sporthilfe. Der Sozialwart regelt die entstehenden Versicherungsfälle im Verein.

 

§ 13

Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins ist das aktive Vermögen dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. Duisburg mit der Auflage zu übertragen, es für Zwecke des Gesamtsports zu verwenden.

 

       Dortmund, den 02.11.2009

  Die Mitgliedsbeiträge belaufen sich ab dem 01.01.2010 Monatlich für

  - Erwachsene   : 5,50€

  - 12-17 jährige : 2,75€

  -  0-11 jährige   : 1,38€

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